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Corona – Status „Vollständiger Impfschutz“ und „Genesen“

Mit der Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 14. Januar 2022 wurde festgelegt, dass ein Nachweis des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 gültig ist, wenn die zugrunde liegenden Schutzimpfungen den vom Paul-Ehrlich-Institut im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entsprechen:

 
a)    verwendete Impfstoffe,
b)    für einen vollständigen Impfschutz erforderliche Anzahl an Einzelimpfungen,
c)    für einen weiterhin vollständigen Impfschutz erforderliche Auffrischimpfungen,
d)    Intervallzeiten,
aa)  die nach einer Impfung für einen vollständigen Impfschutz abgewartet werden müssen und
bb)  die höchstens zwischen Einzelimpfungen oder Auffrischimpfungen liegen dürfen,

 

In der vergangenen Woche wurde auf der Webseite des Paul-Ehrlich-Institutes veröffentlich, dass für eine vollständige Impfung mit dem Impfstoff Janssen (Johnson & Johnson) eine zweite Impfung erforderlich ist. Die zweite Impfung kann mit den Impfstoffen Janssen, Spikevax (Moderna) oder Comirnaty (BioNTech) erfolgen.

 
Für alle in Deutschland zugelassenen Impfstoffe gilt, dass seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung 14 Tage vergangen sein müssen, um einen vollständigen Impfschutz zu erreichen.
 

Zu den Auffrischungen und entsprechenden Intervallzeiten wurden noch keine Angaben veröffentlicht.

 


 

Hinsichtlich des Genesenennachweises wurde festgelegt, dass der Nachweis des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 gültig ist, wenn der Nachweis den vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.rki.de/covid-19-genesenennachweis unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entspricht:

a)      Art der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion,
b)      Zeit, die nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion vergangen sein muss,
         oder Nachweis zur Aufhebung der aufgrund der vorherigen Infektion erfolgten Absonderung,
c)      Zeit, die die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion höchstens zurückliegen darf.


 
Am 15. Januar 2022 wurde die Dauer des Genesenenstatus ohne vorherige Ankündigung durch die Veröffentlichung auf der Webseite des Robert-Koch-Instituts von 6 Monaten auf 90 Tage reduziert.
 
Auf dem gestrigen Bund-Länder-Gipfel wurde beschlossen, dass Änderungen beim Geimpften- und Genesenenstatus "künftig rechtzeitig vor ihrem Inkrafttreten angekündigt und begründet werden".

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BVN Bildungswerk Verkehrsgewerbe Niedersachsen e.V.