Ab dem 1. Januar 2022 ist die 63. Ausgabe der International Air Transport Association - Dangerous Goods Regulations (IATA-DGR) anzuwenden. Die IATA hat nun eine Zusammenstellung der wichtigsten Änderungen zur derzeit gültigen Fassung in englischer Sprache veröffentlicht.
Der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik weist hierbei darauf hin, dass die IATA in der 63. Ausgabe der IATA-DGR 2022 den jeweiligen Teil II der Verpackungsanweisung (VA)
- 965 für UN 3480 Lithium-Ionen-Zellen/-Batterien sowie
- 968 für UN 3090 Lithium-Metall-Zellen/-Batterien
gestrichen hat. Stattdessen ist der jeweilige Teil IB der entsprechenden VA anzuwenden, d.h. eine Versendererklärung („Shipper’s Declaration“) wird erforderlich. Die Regelung wird ab dem 1. April 2022 gelten. Die VA 966, 967, 969 sowie 970 sind hiervon nicht betroffen.
Für die Versandvorbereitung von Lithium-Zellen und -Batterien nach Teil II genügten bisher die ausreichenden Anweisungen nach 1.6 der IATA DGR. Ein LBA-anerkanntes Gefahrguttraining mit Prüfung war hierbei nicht erforderlich.
Aus der vorgesehenen Änderung resultiert, dass „kleine“ Lithium-Zellen und -Batterien ohne Ausrüstung zukünftig nur noch nach Teil IB der jeweiligen VA im Luftverkehr versandt werden dürfen. Für die Anwendung von Teil IB ist eine LBA-anerkannte Gefahrgutschulung mit Prüfung von einem offiziell akkreditierten Schulungsanbieter mit offizieller Zertifizierung erforderlich. Die Personen, die nach Teil IB verpacken und die Personen, welche die Versendererklärung für Teil IB unterschreiben, benötigen ein entsprechendes Zertifikat.
Außerdem ist mit der Pflicht zur Vorlage der Versendererklärung die volle DGR-Gebühr verbunden. Von dieser Änderung sind alle Unternehmen betroffen, deren Serviceportfolio den Versand von Lithium-Zellen und -Batterien des Teils II beinhaltet beziehungsweise die sich zukünftig mit dem Versand solcher Batterien befassen möchten.
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