Wie bereits berichtet sind Gütertransporte durch russische und belarussische Kraftverkehrsunternehmen innerhalb der EU verboten (Artikel 3 l Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und Artikel 1zc Verordnung (EG) 765/2006).
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann die Beförderung von Gütern durch ein russisches oder belarussisches Transportunternehmen genehmigen, wenn eine solche Beförderung erforderlich ist unter anderem für humanitäre Zwecke oder den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemittel, deren Kauf, Einfuhr oder Transport nicht anderweitig durch die Sanktionen verboten ist.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bemüht sich derzeit darum, ein möglichst schlankes Verfahren für die Beantragung und Genehmigung von Ausnahmen von dem oben genannten Verbot einzurichten.
Entsprechende Hinweise und Informationen sind schon seit längerem vom BAFA angekündigt und sollen auf der Homepage www.bafa.de/Ausfuhr unter Embargos -> Russland / Belarus eingestellt werden.
Das BAFA hat nun mit dem als Anlage beigefügten Schreiben mitgeteilt, dass andere Mitgliedstaaten der EU möglicherweise die Auffassung vertreten, dass eine Beförderung durch deren Hoheitsgebiet eine Beförderungsgenehmigung dieses Mitgliedstaats erfordert. Es wird daher empfohlen, im Falle eines Transits durch andere Mitgliedstaaten der EU mit den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten Kontakt aufzunehmen. Ein einheitliches Herangehen konnte unter den EU-Ländern bisher nicht erzielt werden.
Mit Polen wurde eine Vereinbarung erzielt, dass dort die Beförderungsgenehmigungen des BAFA anerkannt werden und die Zollabfertigung der LKW an deren Grenzen erfolgt. Das BAFA besteht darauf, dass in der Regel ein in Deutschland ansässiges Unternehmen den Beförderungsantrag einreicht. Das kann der Versender oder der Empfänger der Güter sein, aber auch ein deutscher Spediteur.
Das BAFA weist darauf hin, dass derzeit noch nicht abschließend geklärt werden konnte, ob die Ausnahmetatbestände auch für die Ausfuhr gelten oder nur für die Einfuhr angewendet werden dürfen. Bis zur Klärung können diese Anträge nicht beschieden werden.