Nach seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 48 vom 27. Juli 2021 ist das "Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes – Gesetz zum autonomen Fahren" am 28. Juli 2021 in Kraft getreten.
Die Gesetzesvorlage wurde bereits am 28. Mai 2021 vom Deutschen Bundesrat verabschiedet (siehe DSLV-RS Nr. 113/2021/a vom 28.05.2021) und bildet den Rechtsrahmen, damit autonome Fahrzeuge in Zukunft bundesweit ohne physisch anwesende Fahrer oder Fahrerinnen in festgelegten Betriebsbereichen des öffentlichen Straßenraums im Regelbetrieb fahren dürfen. Ziel der Bundesregierung ist, bis zum Jahr 2022 Fahrzeuge mit autonomen Fahrfunktionen in den Regelbetrieb zu bringen. Zu den Einsatzszenarien zählen z.B. Shuttle-Verkehre von A nach B, Personenverkehre auf festgelegten Routen aber auch Hub-to-Hub Verkehre zwischen den Verteilzentren von Industrie, Handel und Logistikbranche.
Das Gesetz regelt die technischen Voraussetzungen, die Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion erfüllen müssen, die Prüfung und das Verfahren für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für die autonomen Fahrzeuge durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA), die Pflicht zur Genehmigung des Regelbetriebs in definierten Betriebsbereichen sowie die Pflichten und Verantwortlichkeiten der am Betrieb der Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion beteiligten Personen. Dies betrifft insbesondere die Funktion der Technischen Aufsicht, die vom Halter des Fahrzeugs sicherzustellen ist.
Sowohl das Verfahren zur Genehmigung der Einsatzbereiche der autonomen Fahrzeuge als auch die weiteren Pflichten und notwendigen Qualifikationen der am Betrieb von autonomen Fahrzeugen beteiligten Personen sind nicht Gegenstand des Gesetzes, sondern sollen außerhalb des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in gesonderten Verordnungen geregelt werden. Das Bundesverkehrsministerium betrachtet das Gesetz zum autonomen Fahren darüber hinaus zunächst als eine Übergangslösung, bis auf internationaler Ebene harmonisierte Vorschriften vorliegen. Eine Evaluierung der neuen Vorschriften ist darum nach Ablauf des Jahres 2023 vorgesehen und soll auch deren Vereinbarkeit mit den geltenden Datenschutzbestimmungen umfassen.
Der DSLV begrüßt, dass die Bundesrepublik Deutschland mit der Verabschiedung des Gesetzes zum autonomen Fahren noch in dieser Legislaturperiode eine Vorreiterrolle bei der Entwicklung dieser Technologie einnimmt. Vereinzelt hat die Speditions- und Logistikbranche in Kooperation mit Fahrzeugherstellern und Infrastrukturanbietern bereits die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Einsatz autonomer Fahrzeuge geschaffen. Nun müssen die entsprechenden Durchführungsvorschriften mit Inhalten gefüllt werden.
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