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Beförderung von Elektro- und Elektronikaltgeräten erfordert Anzeige und Kennzeichnung

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat die Ausgabe Januar/Mai 2017 (Anlage 1) der Mitteilung 31A „Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes: Anforderungen an die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten (EAG)“ durch die Ausgabe Mai 2024 ersetzt
(Anlage 2).

 

Bereits gemäß Beschluss der LAGA vom 09./10. September 2002 gilt für alle EAG sowohl aus privaten Haushalten als auch sonstigen Herkunftsbereichen, dass diese als gefährliche Abfälle nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) einzustufen sind. Im Jahr 2022 wurden in Deutschland knapp eine Million Tonnen EAG befördert.

 

Die LAGA äußerte sich in der Mitteilung 31A (2017) auch zu der Frage, ob der Beförderer von EAG die

 

1) Tätigkeit nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) abfallrechtlich anzeigen muss. Eine abfallrechtliche Erlaubnis gemäß § 54 KrWG ist gemäß § 2 (3) Satz 1 ElektroG nicht erforderlich.

 

2.) Fahrzeuge, mit denen EAG befördert werden, mit „A“-Tafeln kennzeichnen muss(§ 55 KrWG),

3,) oder ob die Ausnahme der §§ 7 (9) Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren (AbfAEV), § 55 (1) Satz 2 KrWG in Anspruch genommen werden kann, die das erst bei mehr als 2 Tonnen beförderter Menge je Jahr vorsehen.

 

In der Ausgabe

 

  1. Januar/Mai 2017 der LAGA Mitteilung 31A war die Anwendung der Ausnahme der
    §§ 7 (9) Satz 1 AbfAEV, 55 (1) Satz 2 KrWG bislang nur für Paketdienstleister verneint worden (Nr. 4.7).
  2. Mai 2024 der LAGA-Mitteilung 31A wird die Inanspruchnahme der Ausnahme der §§ 7 (9) Satz 1 AbfAEV, 55 (1) Satz 2 KrWG nun ausdrücklich auch für Frachtverkehrsdienstleister verneint (Nr. 5.7).

 

Demnach müssen Beförderer, die die Beförderung von EAG nicht ausdrücklich in ihren AGB von der Annahme zur Beförderung ausgeschlossen haben,

 

  • diese Tätigkeit anzeigen (§ 53 KrWG),
  • ihre Fahrzeuge mit „A“-Tafeln kennzeichnen (§ 55 KrWG)

 

und zwar unabhängig von der Menge an EAG, die sie im Jahr befördern. Ein Frachtverkehrs­dienstleister kann sich insofern nicht auf § 9 (7) AbfAEV berufen; das gilt ausdrücklich auch für Subunternehmer.

 

Folgt der Beförderer dem nicht, handelt er in beiden Fällen ordnungswidrig (§ 69 (2) Nrn. 1 und 13 KrWG), was mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann (§ 69 (3) KrWG).

 

Der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik wird seinen Leitfaden „Die Beförderung von Abfällen“ entsprechend ergänzen.

 

Beförderung von Elektro- und Elektronikaltgeräten - A01 (PDF, 1218234 Byte)
Beförderung von Elektro- und Elektronikaltgeräten - A02 (PDF, 2509722 Byte)

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