2024-09-24 Update
Die AMÖ nimmt Bezug auf die untenstehenden Informationen des DSLV.
Nach Auffassung der AMÖ kann sich die LAGA in der vom DSLV genannten Mitteilung allein auf den Transport von gesammelten EAG im Auftrag eines Vertreibers beziehen. Ein Vertreiber, der zur Rücknahme von EAG gesetzlich verpflichtet ist oder diese freiwillig durchführt, kann einen Frachtdienstleister mit dem Transport beauftragen. Die LAGA geht in diesem Fall davon aus, dass der Transport der EAG stets gewerbsmäßig erfolgt und die Ausnahme nach § 7 Abs. 9 AbfAEV somit nicht greifen kann. Denn der Frachtdienstleister transportiere zwar nicht hauptsächliche EAG, aber im Falle der Rücknahme von EAG dennoch gewöhnlich und regelmäßig. Das gilt aber nicht für alle anderen Fälle des Transportes von EAG, wie zum Beispiel bei Umzügen. Denn für den Fall, dass der Transport nicht im Auftrag eines Vertreibers im Zusammenhang mit der Rücknahme von EAG erfolgt, hat die LAGA keine Aussage zur Ausnahmeregelung in § 7 Abs. 9 AbfAEV getroffen, sodass die Ausnahme von der Anzeigepflicht weiterhin greifen müsste. So schreibt der DSLV in seinem Leitfaden zur Beförderung von Abfällen (vgl. Anlage) selbst, dass es sich bei der Mitnahme von Verpackungsmaterial oder defekter Möbel im Rahmen der Möbelspedition um keine gewerbsmäßige Beförderung handelt (vgl. hierzu auch die Vollzugshilfe der LAGA Rn. 27). Dasselbe kann für die Mitnahme eines defekten Kühlschranks im Rahmen eines Umzugs gelten, wenn die Entsorgung nicht der Hauptzweck des Unternehmens ist und nicht regelmäßig erfolgt.
Im Ergebnis stellt sich die Rechtslage nach Auffassung der AMÖ wie folgt dar:
• Sofern ein Frachtverkehrsdienstleister den Transport von EAG im Rahmen der Rücknahme durch den Vertreiber durchführt,
hat er die Beförderung anzuzeigen und die Fahrzeuge mit einer „A“-Tafel zu kennzeichnen.
Die Ausnahme gem. § 7 Abs. 9 AbfAEV greift nicht.
• Wenn die Beförderung von Abfällen und EAG zu der Produktpalette des Frachtverkehrsdienstleisters gehört, ist ebenfalls
von einer Anzeigepflicht auszugehen (so zum Beispiel bei einem Entrümpelungsunternehmen). Dasselbe gilt für den Fall,
dass der Spediteur regelmäßig Elektrogeräte liefert und die alten zur Entsorgung mitnimmt.
• In den anderen Fällen kann weiterhin die Ausnahme gem. § 7 Abs. 9 AbfAEV greifen. Danach sind Beförderer, die Abfälle im
Rahmen ihres wirtschaftlichen Unternehmens, aber nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig befördern, von der Anzeigepflicht
ausgenommen. Dies wird in der Regel bei einer beförderten Abfallmenge von bis zu zwei Tonnen angenommen. Sofern der
Transport von Abfällen in den AGB grundsätzlich ausgeschlossen ist und nur auf expliziten Kundenwunsch entsorgt wird,
greift die Ausnahme nach § 7 Abs. 9 AbfAEV (bei Einhaltung der Abfallmenge von unter 2 Tonnen).
Nach Rücksprache mit dem DSLV hat dieser erklärt, dass der Spezialfall der Umzugsspediteure in seinem Rundschreiben nicht berücksichtigt wurde und den obigen Ausführungen zugestimmt wird.
Quelle: AMÖ_2024-09-20
2024-08-06
Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat die Ausgabe Januar/Mai 2017 (Anlage 1) der Mitteilung 31A „Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes: Anforderungen an die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten (EAG)“ durch die Ausgabe Mai 2024 ersetzt (Anlage 2).
Bereits gemäß Beschluss der LAGA vom 09./10. September 2002 gilt für alle EAG sowohl aus privaten Haushalten als auch sonstigen Herkunftsbereichen, dass diese als gefährliche Abfälle nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) einzustufen sind. Im Jahr 2022 wurden in Deutschland knapp eine Million Tonnen EAG befördert.
Die LAGA äußerte sich in der Mitteilung 31A (2017) auch zu der Frage, ob der Beförderer von EAG die
• Tätigkeit nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) abfallrechtlich anzeigen muss. Eine abfallrechtliche Erlaubnis gemäß
§ 54 KrWG ist gemäß § 2 (3) Satz 1 ElektroG nicht erforderlich.
• Fahrzeuge, mit denen EAG befördert werden, mit „A“-Tafeln kennzeichnen muss (§ 55 KrWG),
• oder ob die Ausnahme der §§ 7 (9) Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren (AbfAEV), § 55 (1) Satz 2 KrWG
in Anspruch genommen werden kann, die das erst bei mehr als 2 Tonnen beförderter Menge je Jahr vorsehen.
In der Ausgabe
• Januar/Mai 2017 der LAGA Mitteilung 31A war die Anwendung der Ausnahme der
§§ 7 (9) Satz 1 AbfAEV, 55 (1) Satz 2 KrWG bislang nur für Paketdienstleister verneint worden (Nr. 4.7).
• Mai 2024 der LAGA-Mitteilung 31A wird die Inanspruchnahme der Ausnahme der
§§ 7 (9) Satz 1 AbfAEV, 55 (1) Satz 2 KrWG nun ausdrücklich auch für Frachtverkehrsdienstleister verneint (Nr. 5.7).
Demnach müssen Beförderer, die die Beförderung von EAG nicht ausdrücklich in ihren AGB von der Annahme zur Beförderung ausgeschlossen haben,
• diese Tätigkeit anzeigen (§ 53 KrWG),
• ihre Fahrzeuge mit „A“-Tafeln kennzeichnen (§ 55 KrWG)
und zwar unabhängig von der Menge an EAG, die sie im Jahr befördern. Ein Frachtverkehrsdienstleister kann sich insofern nicht auf § 9 (7) AbfAEV berufen; das gilt ausdrücklich auch für Subunternehmer.
Folgt der Beförderer dem nicht, handelt er in beiden Fällen ordnungswidrig (§ 69 (2) Nrn. 1 und 13 KrWG), was mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann (§ 69 (3) KrWG).
Der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik wird seinen Leitfaden „Die Beförderung von Abfällen“ entsprechend ergänzen.
Diese Informationen stehen nur für eingeloggte Mitglieder der Fachvereinigungen Spedition und Logistik / Möbelspedition zur Verfügung. Bitte loggen Sie sich ein oder wenden Sie sich an spedition@gvn.de / Telefon 0511 9626-260.