Zum 1. Januar 2021 treten die Änderungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) mit einer allgemeinen Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2021 in Kraft.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) wird die Änderungen mit der 28. Verordnung zur Änderung der Anlage A und B zum ADR-Übereinkommen im Herbst 2020 im Bundesgesetzblatt Teil II bekannt machen und dem DSLV einen Entwurf der 28. Änderungsverordnung überlassen. Das BMVI hat darauf hingewiesen, dass sich in diesem lediglich redaktionelle, jedoch keine inhaltlichen Änderungen mehr ergeben können.
Die Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn, Binnenschiff (GGVSEB) folgt zu Beginn des Jahres 2021 mit der Dreizehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen. Neben dem ADR 2021 werden damit auch die Änderungen im RID (Eisenbahn) und im ADN (Binnenschifffahrt) national umgesetzt. Die Anpassung der Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (RSEB) wird anschließend ebenfalls erfolgen.
Den Entwurf sowie einen Leitfaden, in dem der DSLV einen Überblick über die wesentlichen Änderungen für das ADR 2021 gibt, finden Sie hier.
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