Mit Verkündung der Elften Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen im BGBI werden die zum 1. Januar 2019 völkerrechtlich in Kraft getretenen Änderungen des ADR/RID/ADN in innerstaatliches Recht übernommen.
Weitere Anpassungen resultieren aus der Rechtsfortentwicklung durch Beratungen im BLFA-Gefahrgut. Demnach wird der Beförderer zukünftig verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Überwachung nach Kapitel 8.4 in Verbindung mit 8.5 ADR beachtet werden. Die Prüfpflicht der Container mit Versandstücken durch den Verlader nach § 21 GGVSEB wird in eine Sorgepflicht umgewandelt.
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