Der DSLV informiert über die Haftung des Fixkostenspediteurs für Verzögerungsschäden auf der Seestrecke nach deutschem Recht.
Die Verschuldensfrage ist noch nicht geklärt. Die Haftung des Spediteurs für Verzugsschäden ist gemäß Ziff. 23.4 ADSp 2017 auf sechs Sonderziehungsrechte je Kilogramm begrenzt.
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