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Klage gegen LKW-Kartell abgewiesen

Wie der aktuellen Medienberichterstattung zu entnehmen ist, hat das Landgericht München die durch den Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) initiierte Klage gegen das LKW-Kartell als unzulässig abgewiesen. Nach den uns bisher vorliegenden Informationen begründet das Gericht seine Entscheidung nach unserem Verständnis insbesondere mit drei Argumenten:

Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
In erster Linie begründet das Gericht seine Entscheidung mit einem Verstoß der klagenden financialrights claims GmbH gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Das Gericht hält das Vorgehen der Klägerin offenbar nicht für von seiner nach dem RDG erteilten Inkasso-Lizenz gedeckt. Insbesondere hält es das Gericht für unzulässig, dass die Klägerin nicht entsprechend ihrer erteilten Inkasso-Lizenz außergerichtliche Tätigkeiten zur Durchsetzung der an sie abgetretenen Ansprüche entfaltete, sondern direkt den Klageweg beschritt. Die Rechtsprechung zum Umfang von Inkasso-Lizenzen ist uneinheitlich. So hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entgegen der vorliegend vom LG München vertretenen Ansicht zuletzt in einem anderen Fall entschieden, dass dieser weit auszulegen sei.

Ausländischer Prozessfinanzierer
Daneben hält es das Gericht für problematisch, dass die Kosten des Klageverfahrens durch einen im Ausland ansässigen Prozessfinanzierer übernommen werden, der wirtschaftlich mit einem börsennotierten Unternehmen verbunden ist und am Klageerfolg finanziell partizipieren soll. Aus diesem Grunde bestehe, so offenbar das Gericht, die Gefahr, dass die Abhängigkeit der Klägerin von einem Prozessfinanzierer zu "sachfremden Erwägungen" führen könne.

Bündelung verschiedener Ansprüche
Schließlich hält das Gericht entgegen seiner im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2019 geäußerten Auffassung vorliegend auch die Bündelung mehrerer Ansprüche für unzulässig. Namentlich ist es nach Ansicht des Gerichts mit dem RDG unvereinbar, dass im Falle eines gerichtlichen Vergleichs solche LKW-Käufer, deren (Einzel-) Fall sehr gute Erfolgsaussichten hätte, im Falle einer für alle Betroffenen einheitlichen Vergleichsquote gegenüber LKW-Käufern mit einer im Einzelfall geringen Erfolgsaussicht benachteiligt wären.

Nach ersten Informationen beabsichtigt die Klägerin, das Urteil anzufechten.

Quelle: DSLV

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