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Geänderte Bußgeldkatalog-Verordnung tritt am 9. November 2021 in Kraft

Nach Zustimmung des Deutschen Bundesrats zur Neufassung der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) wurde die Erste Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung am 19. Oktober 2021 im Bundesgesetzblatt, Teil I. Nr. 74 veröffentlicht und tritt am 9. November 2021 in Kraft.

Ziel des geänderten Bußgeldkatalogs ist es, Verkehrsverstöße angemessen zu sanktionieren, um dadurch die Sicherheit insbesondere für den Rad- und Fußverkehr zu erhöhen. Zudem soll die Verordnung Rechtsunsicherheiten beseitigen, die entstanden sind, nachdem die ursprüngliche StVO-Novelle vom 20. April 2020 wegen eines Formfehlers in der Praxis nicht vollständig angewendet wurde.

 


 

Die neue Verordnung bestätigt große Teile dieser ursprünglichen Novelle. Statt der damals beschlossenen Fahrverbote für bestimmte Geschwindigkeitsverstöße sind nunmehr höhere Geldbußen vorgesehen. Zudem wurde eine Reihe von Bußgelderhöhungen umgesetzt, die dem Schutz des Rad- und Fußverkehrs dienen sollen. Dazu gehören höhere Bußgelder für das Halten und Parken in zweiter Reihe, das unzulässige Parken auf Geh- und Radwegen sowie das Halten und Parken auf Schutzstreifen für den Radverkehr. Die Regelbußgeldsätze liegen hier bei 55 Euro, im Falle von Behinderung bei 70 Euro und bei Gefährdung oder Sachbeschädigung steigen sie auf 80 beziehungsweise 100 Euro.

Ein Verstoß gegen die neu eingeführte Vorschrift, dass Kraftfahrzeuge über 3,5 t innerorts nur noch mit Schrittgeschwindigkeit rechts abbiegen dürfen wird als Regeltatbestand mit 70 Euro bestraft. Das Zuparken von Stellflächen für E-Fahrzeuge oder Car-Sharing-Fahrzeuge kostet gemäß den neuen Bußgeldvorschriften 55 Euro.

 


 

Strittig zwischen Bund und Ländern waren die Sanktionen für zu schnelles Fahren. Hier wurde der nun geltende Kompromiss erzielt, wonach Fahrverbote erst ab einer Übertretung von 26 km/h innerorts (vorher 21 km/h) und von 31 km/h außerorts (vorher 26 km/h) verhangen werden. Die Bußgeldsätze bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ab 26 km/h wurden dafür jedoch von 140 auf 235 Euro innerorts und von 95 auf 175 Euro außerorts erhöht. Die Bußgelder ab einer Übertretung von 31 km/h steigen von 200 auf 340 Euro innerhalb und von 160 auf 255 Euro außerhalb von geschlossenen Ortschaften.

Auch die Regelbußgeldsätze für Geschwindigkeitsüberschreitungen von Kraftfahrzeugen, die gefährliche Güter befördern, wurden signifikant erhöht. In diesen Fällen wird z.B. mit einem Monat Fahrverbot und einem Bußgeld von 360 Euro belegt wer innerorts 21 km/h zu schnell ist. Dieser Bußgeldsatz betrug vorher 200 Euro. Außerhalb geschlossener Ortschaften wird mit einem Fahrverbot von einem Monat bestraft, wer 26 km/h zu schnell fährt. Das Bußgeld steigt in diesem Fall von 240 auf 400 Euro.

Geänderte Bußgeldkatalog-Verordnung (pdf, 153035 Byte)

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