Gemäß §23 Absatz 1a StVO darf während der Fahrt ein elektronisches Gerät, welches der Kommunikation, Information oder Organisation dient, nur benutzt werden, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten werden muss.
Diese Regelung verbietet also während der Fahrt nicht nur die Nutzung und Bedienung von Handys, Tablets oder Laptops, sondern auch die Nutzung von einem Funkgerät. Da aktuell allerdings noch keine praxistauglichen Freisprecheinrichtungen für Funkgeräte am Markt verfügbar sind haben sich der GVN und Schwesterverbände erfolgreich um eine Verlängerung der bisherigen Ausnahmen bemüht.
Das niedersächsische Verkehrsministerium hat uns nun darüber informiert, dass aufgrund der oben genannten Gründe eine neue Ausnahmeregelung für die Nutzung von Funkgeräte ohne Freisprecheinrichtungen in Fahrzeugen im Rahmen der Berufsausübung bis zum 30. Juni 2022 veröffentlicht worden ist. Sollten bis zu diesem Zeitpunkt allerdings am Markt entsprechende Freisprechanlagen verfügbar sein, kann diese Ausnahmeregelung auch schon vor dem 30.06.2022 aufgehoben werden.
Für die anderen Bundesländer liegen uns nachfolgende Infos zu entsprechenden Erlassen vor:
Von Seiten der Verkehrsministerkonferenz soll es nach Abschluss aller Länderentscheidungen eine offizielle Länderübersicht geben. Sobald uns diese vorliegt, werden wir Sie informieren.
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