Aufgegriffen hat die Landesregierung unsere Bitte um Klarstellung zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen (MNB) für das Fahrpersonal. In der neuen Niedersächsischen Coronaverordnung vom 22.10.2020 (tritt am heutigen 23. Oktober 2020 in Kraft) ist in § 3 Abs. 1, 2. klargestellt, dass von der Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Personenverkehr FahrzeugführerInnen ausgenommen sind. Wörtlich heißt es jetzt: „Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt auch für Personen, die ...2. Verkehrsmittel des Personenverkehrs oder die dazugehörigen Einrichtungen wie zum Beispiel Haltestellen, Bahnhöfe, Flughäfen und Fähranleger nutzen oder an touristischen Schiffs-, Bus- oder Kutschenfahrten teilnehmen, wobei Fahrzeugführerin und Fahrzeugführer ausgenommen sind“.
Trotzdemhältz die Fachvereinigung Taxi und Mietwagen an der Empfehlung fest, dass während der Besetzt-Fahrt das Fahrpersonal eine MNB tragen sollte. Das Infektionsgeschehen hat sich in den vergangenen Tagen so stark beschleunigt, dass wir alle Möglichkeiten nutzen müssen, die Infektionsketten zu brechen, zumindest aber zu behindern. Auch wenn es sicher kein perfekter Schutz ist, wirkungslos ist die MNB nicht. Damit schützen Sie sich nicht nur selbst, sondern insbesondere auch Ihre Kunden. Und es ist ein Zeichen von Respekt und Rücksichtnahme, das mit dazu beiträgt, das Verantwortungsbewusstsein des professionellen Taxi- und Mietwagengewerbes zu unterstreichen. Ein Lockdown, gleich ob regional, landes- oder im schlimmsten Fall bundesweit wäre die schlechteste Lösung. Sie würde das zarte Pflänzchen der Erholung endgültig zertrampeln und damit auch Ihre Zukunftsaussichten als privater Personenbeförderer grundlegend verändern. Deshalb: Machen Sie mit, schützen Sie sich und andere, tragen Sie eine Mund-Nasenschutzmaske!
Mit der Möglichkeit weiterer Einschränkungen reagiert die niedersächsische Coronaverordnung auf das Infektionsgeschehen. So ist in § 3 Abs. 1, 4. den regionalen Behörden eingeräumt worden, per Allgemeinverfügung weitere ergänzende Vorschriften zu erlassen. Dies bedeutet, dass sich jeder bei seiner örtlich zuständigen Behörde auf dem Laufenden halten sollte. So hat die Region Hannover ebenfalls weitere Einschränkungen beispielsweise bei Zusammenkünften und Feiern erlassen. Schärfer formuliert ist auch die Regelung bezüglich der MNB-Tragepflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln. In der Allgemeinverfügung geht die Region ausdrücklich über Regelung der niedersächsischen Coronaverordnung hinaus und legt fest: „Personen, die keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, ist das Betreten oder Benutzen folgender Einrichtungen und Verkehrsmittel untersagt.“ Aufgezählt werden dann die Einrichtungen des Personenverkehrs wie Haltestellen, Bahnhöfe sowie Verkehrsmittel wie Züge, Straßenbahnen oder Busse. Da es sich bei Taxi und Mietwagen um öffentliche Verkehrsmittel handelt und der Mindestabstand ebenfalls nicht eingehalten werden kann, gehen wir davon aus, dass diese MNB-Tragepflicht zumindest in der Region Hannover für Fahrpersonal und Fahrgäste gleichermaßen gilt. Und nach unserer Kenntnis verpflichten alle Dialysestationen in Hannover und Langenhagen das Fahrpersonal, bei der Beförderung der Patienten eine MNB zu tragen. Aus anderen Regionen ist dies ebenfalls bekannt.
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Lassen sich nicht davon irritieren, dass in § 20 Inkrafttreten/Außerkrafttreten der 9.10.2020 vermerkt ist, es ist die aktuelle Verordnung.