Zur rechtzeitigen Versorgung des Einzelhandels werden bereits einige Wochen vor der saisonalen Spitze zum Jahreswechsel größere Mengen von Silvesterfeuerwerk auf der Straße befördert. Distribution und Transport von Feuerwerkskörpern werden mitunter auch von Unternehmen durchgeführt, die ansonsten selten mit Gefahrgut zu tun haben. Vielen Beteiligten sind die zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen daher nicht bekannt.
Die Beförderung von Feuerwerkskörpern ist zum Jahreswechsel 2019/2020 nach ADR 2019 durchzuführen. Die für die Speditionsbranche relevanten Rechtsänderungen befinden sich hierbei in einem überschaubaren Rahmen. Die Änderungen bei der Beförderung von Feuerwerkskörpern nach ADR 2019 hatte der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik bereits in den Leitfaden des Jahres 2018 eingearbeitet. Hierbei ist auf Folgendes hinzuweisen:
Änderung 5.4.1.1.1 f) Bemerkung 1:
Nach Rechtslage ADR 2017 galt nach Bemerkung 1 noch, dass bei Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.6 für jede Beförderungskategorie die Gesamtmenge der gefährlichen Güter gemäß Absatz 1.1.3.6.3 im Beförderungspapier angegeben werden muss.
Seit Ablauf der regulären Übergangsfrist gilt mit ADR 2019: Bei beabsichtigter Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.6 muss für jede Beförderungskategorie die Gesamtmenge und der berechnete Wert der gefährlichen Güter gemäß den Absätzen 1.1.3.6.3 und 1.1.3.6.4 im Beförderungspapier angegeben werden.
Änderung nach der Tabelle 1.1.3.6.3:
Klarstellung durch geänderten Text nach der Tabelle 1.1.3.6.3: Als Bruttomasse wird die Gesamtmasse in Kilogramm der Gegenstände ohne ihre Verpackungen bezeichnet.
Änderung des Unterabschnitts 5.2.1.5: „Zusätzliche Vorschriften für Güter der Klasse 1“:
Nach ADR 2017 musste die Angabe der offiziellen Benennung auf dem Versandstück in einer amtlichen Sprache des Versandlandes erfolgen und, wenn diese nicht Deutsch oder Englisch oder Französisch ist, zusätzlich in einer der drei Sprachen. Zukünftig ist es ausreichend, wenn eine der drei Sprachen Deutsch oder Englisch oder Französisch verwendet wird, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.