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Neue Richtlinie zur Förderung von Investitionen in Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs veröffentlicht

Die neue Richtlinie zur Förderung von Investitionen in Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs (KV) ist am 23. November 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und zwei Tage später in Kraft getreten. Sie gilt bis 31. Dezember 2026.

Ziel der neuen Richtlinie ist es, mehr Güterverkehr von der Straße auf die Schiene und die Binnenwasserstraße zu verlagern. Dafür fördert der Bund Investitionen privater Unternehmen in Umschlaganlagen des KV. Der Fördertopf ist im aktuellen Bundeshaushalt mit 63 Millionen Euro dotiert.

Im Rahmen des Förderprogramms werden Investitionen in den Neu- und Ausbau von KV-Umschlaganlagen sowie Investitionen in den Ersatz bestehender Umschlaganlagen(teile) mit bis zu 80 Prozent des Investitionsvolumens als nicht rückzahlbarer Zuschuss gefördert. Die Fördertatbestände enthält Annex I der neuen Richtlinie.

Hingewiesen wird auf die neue Regelung in Nummer 2.4, wonach der Förderung „nicht entgegen [steht], wenn über die betroffene KV-Umschlaganlage im Einzelfall Güter umgeschlagen werden, deren Transport kein Kombinierter Verkehr im Sinne von Nummer 2.2 ist, z. B. Großraum- und Schwerlasttransporte, wenn und soweit der Umschlag im Sinne von Nummer 2.2 nicht beeinträchtigt wird“. Bisher konnte ein Umschlag von solchen Gütern in einer geförderten KV-Anlage im schlimmsten Fall zu einem Verlust der Förderung führen.

Nähere Informationen zur Förderung und Antragstellung sind über die zuständigen Bewilligungsbehörden Eisenbahn-Bundesamt (EBA) bzw. Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) erhältlich. Beide Seiten wurden allerdings (Stand: 12. Dezember 2022) noch nicht aktualisiert.

Anlage: Richtlinie zur Förderung von Investitionen in Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs (pdf, 202146 Byte)

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