Das Niedersächsische Ministerium für Verkehr hat uns die bis zum 31. Dezember 2023 befristete Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO, Erlaubnis nach den §§ 29 Absatz 3 und 46 Absatz 1 Nummer 5 und 7 Straßenverkehrsordnung (StVO) zukommen lassen. Die verlängerte Ausnahmeregelung gilt für den Transport von Kalamitätsholz aus außerordentlichen Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Sturm, Trockenheit und Schädlingsbefall).
Den Erlass finden Sie hier.
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