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Transport von Windwurfholz (Kalamitätsholz) - Ausnahmegenehmigung

Das Niedersächsische Ministerium für Verkehr hat uns die bis zum 31. Dezember 2023 befristete Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO, Erlaubnis nach den §§ 29 Absatz 3 und 46 Absatz 1 Nummer 5 und 7 Straßenverkehrsordnung (StVO) zukommen lassen. Die verlängerte Ausnahmeregelung gilt für den Transport von Kalamitätsholz aus außerordentlichen Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Sturm, Trockenheit und Schädlingsbefall). 

Den Erlass finden Sie hier.

Erlass - Transport von Windwurfholz (Kalamitätsholz) (pdf, 171981 Byte)

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